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   OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 224/11   

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https://dejure.org/2012,1612
OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 224/11 (https://dejure.org/2012,1612)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.02.2012 - 11 LA 224/11 (https://dejure.org/2012,1612)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 11 LA 224/11 (https://dejure.org/2012,1612)
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Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Kostenerstattung für THW-Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006

Verfahrensgang

 
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  • OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 217/11

    Anspruch des Technischen Hilfswerks (THW) gegen den betroffenen Landkreis auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 224/11
    Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 - 11 LA 217/11 und 11 LA 224/11 - hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Anträge des Technischen Hilfswerks (THW) auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg abgelehnt, mit denen dieses Klagen des THW gegen die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg auf Erstattung von Kosten für den THW-Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006 abgewiesen hatte.
  • VG Lüneburg, 09.06.2011 - 6 A 273/09

    Landkreise müssen THW-Einsatz beim Elbehochwasser nicht bezahlen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 224/11
    Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg (6 A 274/09) und den Landkreis Lüchow-Dannenberg (6 A 273/09) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe.
  • VG Lüneburg, 09.06.2011 - 6 A 274/09

    Landkreise müssen THW-Einsatz beim Elbehochwasser nicht bezahlen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.02.2012 - 11 LA 224/11
    Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg (6 A 274/09) und den Landkreis Lüchow-Dannenberg (6 A 273/09) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe.
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